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Belegausgabepflicht für Registrierkassen
Sonntag, 15. Dezember 2019
Es gilt daher: Wer Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungspflicht erfasst, hat dem Kunden in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Wird eine offene Ladenkasse verwendet, greift die Belegausgabepflicht nicht.
Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht übrigens nicht. Es besteht auch keine Aufbewahrungspflicht des Unternehmers für vom Kunden nicht entgegengenommene Papierbelege.