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Belegausgabepflicht für Registrierkassen

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Belegausgabepflicht für Registrierkassen

Wie bereits mitgeteilt, hat die Finanzverwaltung die Frist zur Aufrüstung von Registrierkassen mit einer zertifizierten Sicherheitslösung (TSE) bzw. die Pflicht zur Anschaffung einer solchen Kasse auf den 30. September 2020 verschoben. Davon unberührt ist jedoch die gesetzlich vorgesehene Belegausgabepflicht – diese greift zum 01.01.2020. Sie wird nicht verschoben!

Es gilt daher: Wer Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungspflicht erfasst, hat dem Kunden in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Wird eine offene Ladenkasse verwendet, greift die Belegausgabepflicht nicht.

Hinweis: Der Gesetzgeber hat aufgrund des massiven Drucks aus der Wirtschaft aktuell ein „Gesetz zur Verhinderung einer Bon-Pflicht für Bäcker“ auf den Weg gebracht. Hiernach erfolgt eine Befreiung von der Bon-Pflicht beim Warenverkauf an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen – vorausgesetzt man verwendet eine TSE-Kasse. Da diese aber erst ab dem 30. September 2020 verpflichtend ist, bleibt aktuell unklar, ob für entsprechende Betriebe dann doch ab Januar 2020 eine Bon-Pflicht greift. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier noch einmal für Klarheit sorgt.

Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht übrigens nicht. Es besteht auch keine Aufbewahrungspflicht des Unternehmers für vom Kunden nicht entgegengenommene Papierbelege.