Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung die Zweitwohnungsteuern in den bayerischen Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen für verfassungswidrig erklärt.
Bekanntlich wird bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt eine Steuerermäßigung gewährt. Sie beträgt 20% der Aufwendungen (höchstens jedoch 1.200 €).
Kinder und Enkel können eine von ihren (Groß-)Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen.
Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung dürfen die Kosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings greift hier ein monatlicher Höchstbetrag i.H.v. 1.000 €.