Es tut sich was beim Solidaritätszuschlag
Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags ab 2021
Die Bundesregierung hat am 21.08.2019 den Gesetzesentwurf zur Rückführung des Solidaritätszuschlags (Soli) beschlossen. Dadurch soll der Soli in einem ersten Schritt ab 2021 für die allermeisten Steuerzahler entfallen. Zu einem späteren Zeitpunkt (der allerdings noch nicht feststeht) soll der Soli dann in einem weiteren Schritt auch für die übrigen Steuerzahler abgeschafft werden.
Konkret sieht der Gesetzesentwurf vor, dass der Soli in Zukunft erst anfällt, wenn tarifliche Einkommensteuern i.H.v. mehr als 16.956 € (bei Einzelveranlagung) bzw. 33.912 € (bei Zusammenveranlagung) festgesetzt werden. Ca. 90 % der Steuerzahler überschreiten diese Freigrenze nicht. Für sie fällt der Soli damit also bereits ab 2021 faktisch weg.
Aber auch für die übrige Gruppe der Steuerzahler der „Besserverdienenden“, soll der Soli zukünftig nicht sofort in voller Höhe anfallen, wenn sie die Freigrenze überschreiten. Stattdessen soll durch eine Art „Gleitzone“ die Normalbelastung nur schrittweise mit steigendem Einkommen allmählich hergestellt werden.
Der Gesetzesentwurf ist zu begrüßen. Der Bundestag muss dem Gesetz allerdings noch zustimmen.
Neues Klageverfahren gegen den Soli ab 2020
Unabhängig vom o.g. Gesetzgebungsverfahren ist zum Soli eine weitere Klage anhängig geworden. Ein Ehepaar aus Bayern hat diesbezüglich beim Finanzgericht Nürnberg Klage eingereicht. Das Ehepaar wehrt sich damit bereits gegen die Berücksichtigung des Soli im Rahmen der festgesetzten Vorauszahlungen für das Jahr 2020.
Schon seit längerem ist darüber hinaus ein Klageverfahren bezüglich der Festsetzung des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2007 beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Einsprüche sind bezüglich des Soli aber weiterhin nicht erforderlich. Festsetzungen des Soli erfolgen seit Jahren für Veranlagungszeitraum ab 2005 von Amts wegen nur vorläufig.