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Überlassung (Elektro)Fahrräder an Mitarbeiter

Mobilität

Überlassung (Elektro)Fahrräder an Mitarbeiter

Seit dem 1.1.2019 ist die Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung einkommensteuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt und das Fahrrad darf kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG sein.

Aktuell ist die Regelung auf die Jahre 2019 – 2021 befristet. An einer Ausweitung der zeitlichen Anwendung wird gerade gearbeitet.

Vorsicht:

Die Steuerfreiheit gilt derzeit nicht bei der Umsatzsteuer. Sollte hier eine Änderung zu Gunsten der Arbeitgeber eintreten, werden wir Sie unverzüglich informieren.

Keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale

Der steuerfreie geldwerte Vorteil ist nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

Achtung bei Gesellschafter-Geschäftsführer

Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer. Somit auch für die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Sollte aber ausschließlich der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Dienstfahrrad zur privaten Nutzung gestellt bekommen, dann ist Vorsicht geboten. Es könnte eine verdeckte Gewinnausschüttung ausgelöst werden.

Welche Fahrräder sind begünstigt?

Begünstigt sind ausschließlich Fahrräder, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen werden. Dabei darf das Fahrrad kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG sein.

Maßgebend ist dabei nicht die Anschaffung des Fahrrads sondern der Zeitraum der Nutzungsüberlassung.

Dies bedeutet, dass auch Fahrräder, die bereits in 2018 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wurden, ab 2019 unter die Steuerfreiheit fallen.

Fahrräder, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen werden, sind nicht begünstigt. Bei diesen Fahrrädern ist weiterhin der geldwerte Vorteil nach der sog. 1 %-Regelung zu ermitteln und zu besteuern.