Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2019
Der Bundesrat hat im November dieses Jahres dem sog. Jahressteuergesetz 2019 (JStG 2019) zugestimmt, so dass zum Anfang des Jahres eine Vielzahl neuer steuerlicher Regelung in Kraft treten. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wesentlichen Neuerungen für die Praxis vor.
Neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtung 2020
Durch das JStG 2019 sollen die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen wie folgt angehoben werden:
- für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 24 € auf 28 €,•
- für den An- oder Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehendem Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, von jeweils 12 € auf 14 € und
- für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 12 € auf 14 €.
Die neuen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sollen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anwendbar sein.
Neuregelung zur 44-EUR-Sachlohngrenze
Eine wesentliche Änderung sieht das Gesetz zu den beliebten Gutscheinen an Arbeitnehmer im Rahmen der 44 EUR-Grenze vor. Die Gewährung von Gutscheinen und Geldkarten stellt hiernach grundsätzlich Barlohn dar, es sei denn, diese erfüllen die Voraussetzungen des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG).
Durch den Verweis auf das ZAG bestehen derzeit in vielen gängigen Gutscheinmodellen Zweifel, ob diese ab dem Jahr 2020 wie gehabt als steuerfreier Sachlohn im Rahmen der 44 EUR-Grenze gewährt werden können. Sicher ist dies aktuell nur bei solchen Gutscheinen, die ausdrücklich vom ZAG erfasst sind. Hierunter fallen Gutscheine,
- die zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen des Gutscheinausstellers oder
- eines begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können.
Vom ZAG erfasst sind beispielsweise (reine) Tankgutscheine, welche direkt vom Anbieter ausgestellt sind (z.B. Shell, Aral etc.). Die Ausgabe kann hierbei auch im Rahmen einer aufladbaren „Tankkarte“ erfolgen. Solche Gutscheine führen daher auch ab dem Jahr 2020 zu einer Zuwendung von Sachlohn und können daher monatlich bis zu 44 EUR steuerfrei vom Arbeitgeber zugewandt werden.
Die Finanzverwaltung hat bereits angekündigt, hier zeitnah einen entsprechenden Anwendungserlass zu veröffentlichen. Bis dahin sollten aus Sicherheitsgründen Gutscheinkartenmodelle, welche nicht sicher dem ZAG unterfallen, umgestellt bzw. ausgesetzt werden.
Vorteil bei Privatnutzung eines Elektro- oder Hybrid-KfZ
Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybrid-Kfz ist seit dem Jahr 2019 bei der Anwendung der 1- Prozent-Methode nur noch der hälftige Bruttolistenpreis bzw. bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur noch die hälftige Abschreibung bzw. Leasingrate einzubeziehen. Diese Regelung gilt aktuell für alle nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafften Elektro- und Hybrid-Kfz. Mit dem JStG 2019 wird die Regelung bis zum 31.12.2030 verlängert.
Die Regelung gilt auch für
- Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- geldwerter Vorteil für die private Nutzung durch Arbeitnehmer
- Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch AN
- Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
Bei reinen E-Fahrzeugen, die keinen CO2-Ausstoß haben, wird der Gesetzgeber sogar noch großzügiger: Bei diesen ist für die Privatnutzung nur ¼ des Bruttolistenpreises anzusetzen, vorausgesetzt das E-KFZ hat einen Bruttolistenpreis von höchstens 40.000 €.
Hinweis
Bei reinen E-Fahrzeugen gibt es zudem eine zehnjährige Befreiung von der KfZ-Steuer, daran anschließend ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent. Dies gilt allerdings nur bei Erstzulassung bis zum 31.12.2020.
Vorteile für das elektrische Aufladen
Ebenfalls bis Ende 2030 wird die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers und einer zur privaten Nutzung überlassenem betrieblichen Ladevorrichtung verlängert.
Sonderabschreibung für E-Lieferfahrzeuge
Als weiterer Anreiz sieht der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge i.H.v. 50 % im Jahr der Anschaffung vor. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug der Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen und zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören. Daneben kommen auch unternehmerisch genutzte Elektrolastenfahrräder in den Genuss der Begünstigung.
Die Sonder-Afa tritt neben die reguläre AfA, hieraus ergibt sich ein nicht unbeachtliches Steuersparpotential im Jahr der Anschaffung.
Beispiel
Unternehmer A schafft sich im Januar 2020 ein begünstigtes E-Lieferfahrzeug an. Die Anschaffungskosten betragen netto 60.000 €.
A kann im Jahr 2020 eine Sonder-Afa i.H.v. 30.000 € gewinnmindernd gelten machen. Die verbleibenden Anschaffungskosten sind über die gewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren linear mit 5.000 € im Jahr abzuschreiben. Im Jahr 2020 kann A somit insgesamt eine Afa von 35.000 € gewinnmindert ansetzen.
Elektronutzfahrzeuge i.S. § 7c EStG sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden.
Achtung
Die Begünstigung greift nur für reine Elektronutzfahrzeuge - Elektro-Hybridfahrzeuge fallen daher von vornherein nicht unter die Neuregelung!
Jobtickets
Bereits zum Anfang des Jahres hatte der Gesetzgeber die Möglichkeit einer steuerfreien Gewährung eines sog. Jobtickets durch den Arbeitgeber eingeführt. Allerdings sind diese steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers anzurechnen. Dadurch können in Einzelfällen Arbeitnehmern durch die Gestellung eines Jobtickets sogar Nachteile entstehen.
Um daher eine höhere Akzeptanz und Attraktivität solcher Jobtickets zu gewährleisten, können Arbeitgeber ab dem Jahr 2020 den geldwerten Vorteil aus der Gewährung eines Jobtickets mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % der Lohnsteuer unterwerfen. Für diese pauschal besteuerten Bezüge entfällt im Gegenzug die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
Diensträder
Die seit diesem Jahr eingeführte Möglichkeit, der steuerfreien Gestellung eines Dienstfahrrads an Arbeitnehmer, wird ebenfalls bis Ende 2030 verlängert. Zudem erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an den Arbeitnehmer ab dem Jahr 2020 pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern.