Auslandsrentner in Italien – La Dolce Vita?
Wer eine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, kann dem Fiskus nicht leicht entfliehen. Denn auch wenn man im Alter seinen Wohnsitz im Inland aufgibt und den Ruhestand im Ausland genießt, unterliegt die gesetzliche Rente im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht grundsätzlich weiter der Besteuerung in Deutschland. Daran ändern auch bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit dem ausländischen Staat i.d.R. nichts. Es gibt allerdings einige wenige Doppelbesteuerungsabkommen, die das Besteuerungsrecht für die Renten ausschließlich dem ausländischen Staat zuweisen (z.B. USA). Nach einem aktuellen Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern könnte nun – abweichend von der bisherigen Praxis – auch Italien zu den Ausnahmefällen zählen.
Der Sachverhalt (vereinfacht)
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit Jahren in Italien. Die italienische Staatsbürgerschaft hat er nicht. Er bezieht aus Deutschland eine gesetzliche Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Rentenansprüche hat er während seines Berufslebens in Deutschland aufgrund der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erworben.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Italien steht das Besteuerungsrecht für in Italien lebende Rentner grundsätzlich Italien zu. Etwas anderes gilt wegen des sog. „Kassenstaatsprinzips“ aber für wiederkehrende Bezüge, die auf Grund der deutschen Sozialversicherungsgesetzgebung von einer deutschen öffentlichen Kasse gezahlt werden. In diesen Fällen soll das Besteuerungsrecht– unabhängig vom Wohnsitz des Rentners – beim deutschen Staat liegen. Voraussetzung für die Ausnahme ist allerdings, dass der Empfänger deutscher Staatsangehöriger ist, ohne zugleich auch Staatsangehöriger Italiens zu sein. Wäre der Rentenempfänger (auch) italienischer Staatsangehöriger stünde das Besteuerungsrecht doch wieder Italien zu.
Da vorliegend nur eine deutsche Staatsangehörigkeit gegeben war, unterwarf das Finanzamt die Rente unter Berufung auf das „Kassenstaatsprinzip“ der Besteuerung in Deutschland.
Die Entscheidung der Richter
Zu Unrecht, wie die Richter des FG Mecklenburg-Vorpommer entschieden. Ihrer Ansicht nach ist besagte Norm des Doppelbesteuerungsabkommens nämlich gar nicht einschlägig. Das „Kassenstaatsprinzip“ könne nicht angewendet werden, da der öffentlichen Haushalt Deutschlands oder einer seiner Gebietskörperschaften durch die Rentenzahlung nicht belastet würde. Die Altersrente sei wirtschaftlich betrachtet vielmehr durch Beiträge des Klägers (als Arbeitnehmer) und seines früheren Arbeitgebers veranlasst gewesen. Die öffentliche Kasse sei daher nur eine reine Durchlauf- und Zahlstelle.
Nach dem Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern steht somit (entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis) das Besteuerungsrecht ausschließlich Italien zu. In Deutschland sind die Einkünfte daher steuerfrei zu stellen.
Besteuerung in Italien
Wie und ob die Rente in Italien besteuert wird, ist für die rechtliche Beurteilung in Deutschland nicht maßgebend. Im Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien verankerte Rückfallklauseln sind hier nicht einschlägig.
Hinweis:
Von besonderem Interesse dürfte in diesem Zusammenhang sein, dass Italien seit 2019 offenbar dem Vorbild Portugals folgt und für zugezogene Rentner eine begünstigte Besteuerung i.H.v. nur 7 % auf Einkünfte aus Quellen außerhalb Italiens gewährt.
Das letzte Wort hat der BFH
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das letzte Wort wird also wieder mal der BFH haben. Betroffene sollten ihre Fälle bis dahin verfahrensrechtlich durch Einspruch offenhalten und Ruhen des Verfahrens beantragen.