Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE)
Innovationen bzw. Forschung und Entwicklung (FuE) werden in Deutschland bisher steuerlich nicht gefördert. Damit bildet Deutschland unter den Industriestaaten (zusammen mit wenigen anderen, z.B. Bulgarien, Schweden, Liechtenstein) eine Ausnahme.
Kürzlich veröffentlichte das Bundesfinanzministerium nun einen Gesetzesentwurf mit dem auch in Deutschland erstmals eine steuerliche Förderung von FuE geschaffen werden soll. Mit dem sog. „Forschungszulagengesetz – FZulG“ sollen vorrangig kleine und mittlere Unternehmen dabei unterstützt werden, vermehrt in eigene Forschung und Entwicklung zu investieren. Die Auswirkungen der Förderung auf den Staatshaushalt werden auf mehr als 1 Mrd. EUR geschätzt.
Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Durch das Forschungszulagengesetz sollen folgende FuE-Vorhaben gefördert werden:
- Grundlagenforschung
- Industrielle Forschung
- Experimentelle Forschung
Voraussetzung ist jedoch, dass mit dem FuE-Vorhaben erst nach dem Inkrafttreten des neuen Forschungszulagengesetzes begonnen wird.
Funktionsweise der steuerlichen Förderung
Als Förderung erhält der Antragsteller eine Zulage i.H.v. 25% auf die förderfähigen Aufwendungen. Förderfähige Aufwendungen sind die mit dem Faktor 1,2 multiplizierten Arbeitslöhne der Arbeitnehmer, die mit FuE-Tätigkeiten in begünstigen FuE-Vorhaben betraut sind.
Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage ist auf maximal 2 Mio. EUR gedeckelt. Inklusive weiterer staatlicher Beihilfen darf die Förderung je FuE-Vorhaben nicht mehr als 15 Mio. EUR betragen.
Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens
Über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und Inkrafttreten werden wir Sie in den nächsten Mandanten-Infobriefen informieren.