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Bürokratieentlastungsgesetz III

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Bürokratieentlastungsgesetz III

Im November wurde das Bürokratieentlastungsgesetz III beschlossen, welches eine Fülle von Maßnahmen zur Entlastung der Wirtschaft enthält. Aus steuerlicher Sicht zählen hierzu insbesondere die Folgenden:

Änderungen Gründung Betrieb bzw. Betriebsstätten

Bereits bisher war die Eröffnung eines Betriebs der land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bzw. eines Gewerbebetriebs der Gemeinde oder die Aufnahmen einer freiberuflichen Tätigkeit dem örtlich zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Anschließend wurden die Daten ans Finanzamt weitergegeben. Dieses versandte einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Künftig ist der Steuerpflichtige verpflichtet, innerhalb von einem Monat nach dem meldepflichtigen Ereignis von sich aus weitere Informationen gegenüber dem Finanzamt zu erteilen. Ein elektronisches Verfahren ist zwar zukünftig vorgesehen. Bis auf Weiteres können aber noch Papiervordrucke verwendet werden.

Änderungen Existenzgründer bei der Umsatzsteuer

Grundsätzlich müssen Existenzgründer monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Zugunsten der Gründer wird diese Regelung vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2026 ausgesetzt. Es sind dann (wenn im Vorjahr die Umsatzgrenze von 7.500 €) nur vierteljährliche Meldungen abzugeben. Die Regelung tritt ab 01.01.2021 in Kraft.

Änderungen für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer abführen und können im Gegenzug keine Vorsteuern abziehen. Sie brauchen daher grundsätzlich weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Jahreserklärungen abgeben. Insbesondere für kleine Unternehmen, die sich mit Ihren Produkten oder Dienstleistungen vorwiegend an Privatpersonen wenden, stellt dies einen Wettbewerbsvorteil dar.

Bisher galt: Wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird, liegt ein Kleinunternehmer vor.

Die Kleinunternehmergrenze wird nun aber auf jetzt 22.000 € erhöht. Diese Änderung tritt bereits zum 01.01.2020(!) in Kraft.

 

Beispiel:

A erzielt im Jahr 2019 einen maßgeblichen Gesamtumsatz i.H.v. 20.000 € und im Jahr 2020 voraussichtlich einen maßgeblichen Gesamtumsatz i.H.v. 35.000 €.

A ist auch in 2020 Kleinunternehmer, da der maßgebliche Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überschritten hat.

Ohne die Gesetzesänderung wäre A zwingend zum Regelunternehmer geworden.