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Neues aus der Rechtsprechung

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Neues aus der Rechtsprechung

Bruchteilsgemeinschaft ist kein Unternehmer (mehr)

Der BFH hat seine Rechtsprechung zum umsatzsteuerlichen Unternehmer bei einer Gemeinschaft geändert. Die Gemeinschaft scheidet nach dieser neuen Auffassung nun regelmäßig als Unternehmer aus. Dieses sind vielmehr alleinig die dahinterstehenden Gemeinschafter.  

Diese Entscheidung dürfte insbesondere für Grundstücksgemeinschaften als Vermieter von Bedeutung sein. Fraglich ist insbesondere, wer hier überhaupt und wenn ja in welchem Umfang Vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dieses sollte nach den aktuellen Vorgaben des BFH einer qualifizierten Prüfung unterzogen werden.

Abzugsverbot bei Luxusfahrzeugen

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat in zwei aktuellen Entscheidungen dazu Stellung genommen, ob ein Unternehmer für die Anschaffung eines Luxussportwagens – Ferrari bzw. Lamborghini – einen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Neben der Größe des Unternehmens sowie der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns seien dahingehend vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen.

Bezüglich der Lamborghinis versagte des FG nach diesen Kriterien den Vorsteuerabzug für ein Reinigungsunternehmen, ließ diesen jedoch für den Ferrari eines Unternehmens für regenerative Energien zu. Auch die Anschaffung eines Luxussportwagens kann somit im Einzelfall unternehmerisch veranlasst sein, mit der Folge einer Berechtigung zum vollständigen Vorsteuerabzug des Unternehmens aus der Anschaffung.

Sachverständigengutachten zur Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete

Der BFH hat aktuell entschieden, dass die ortsübliche Vergleichsmiete nicht auf der Grundlage statistischer Annahmen von einem Gutachter mit der sog. EOP-Methode bestimmt werden kann.  Lassen sich vergleichbare Objekte nicht finden, muss vielmehr ein mit der örtlichen Marktsituation vertrauter Sachverständiger eingeschaltet werden. Dieser hat aufgrund seiner Marktkenntnis zu beurteilen, welcher Miet- oder Pachtzins im Einzelfall angemessen ist.

Insbesondere bei Gewerbemieten ist die Frage der Ortsüblichkeit des Pachtzinses kritisch zu hinterfragen. Eine zu geringe Pacht kann hier zur Versagung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Verpächters führen. Die Einschaltung eines Sachverständigen (dies kann z.B. auch ein Makler sein) ist hier zur Prüfung der Ortsüblichkeit der Pacht dringend zu empfehlen.

Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG

Der BFH hat klargestellt: Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden.

Nach § 6b Abs. 1 EStG können unter bestimmten Bedingungen z.B. Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden auf bestimmte Reinvestitionsobjekte in die Zukunft übertragen werden. Die Reinvestition kann hierbei auch in einem anderen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen (z.B. auch Beteiligung an einer Personengesellschaft) übertragen werden. Jedoch zeigt das Urteil: Die Spielregeln sind streng und sorgfältig zu beachten. Schon kleine Fehler machen den Steuervorteil zu Nichte! Zu den genauen Details beraten wir Sie gerne.