Seit dem 1.1.2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu einem „Job-Ticket“ steuerfrei wenn diese für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln geleistet werden.
Ein elektronisches Fahrtenbuch erleichtert es insbesondere „Vielfahrern“, ein Fahrtenbuch für steuerliche Zwecke ordnungsgemäß zu führen. Auch wenn diverse Anbieter hier mit der Aussage „finanzamtskonform“ o.Ä. dem Kunden etwas anderes suggerieren – reicht aber die Möglichkeit der elektronischen Aufzeichnung allein nicht!
Bekommen Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, den sie auch privat nutzen dürfen, so führt dies bekanntlich zu einem geldwerten Vorteil, der der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliegt. Liegt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, erfolgt die Bewertung nach der sog. 1%-Methode.
Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil vom 10.10.2018, X R 44/17 nochmals bestätigt, dass die Kfz-Überlassung bei Minijobs (geringfügig Beschäftigten) nicht fremdüblich sei und deswegen unter nahestehenden Personen nicht anzuerkennen sei.