Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich das Beschäftigungsortsprinzip. Eine Beschäftigung unterliegt also i.d.R. in dem Staat der Sozialversicherung, in dem sie ausgeübt wird.
Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind nicht ermäßigt zu besteuern. Es handelt sich vielmehr um laufenden Arbeitslohn. Dies entschied kürzlich der Bundesfinanzhof.
Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung dürfen die Kosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings greift hier ein monatlicher Höchstbetrag i.H.v. 1.000 €.
Bekommen Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, den sie auch privat nutzen dürfen, so führt dies bekanntlich zu einem geldwerten Vorteil, der der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliegt. Liegt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, erfolgt die Bewertung nach der sog. 1%-Methode.
Wer zur Erfassung von Geschäftsvorfällen ein elektronisches Aufzeichnungssystem (z.B. Registrierkasse) verwendet, darf dieses ab 01.01.2020 nur noch verwenden, wenn es über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügt – also „manipulationssicher“ ist.
Seit kurzem ist der Referenten-Entwurf des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften bekannt. Das Gesetz wird auch „Jahressteuergesetz 2019“ genannt und ist noch in einem frühen Stadium des Gesetzgebungsprozesses.
Der Bundesrat hat dem Mietwohnungsneubau-Gesetz am 28.06.2019 nun doch zugestimmt. Im Dezember 2018 hatte er den Gesetzesbeschluss noch kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es tritt einen Tag nach Verkündigung in Kraft.
Das Marktstammdatenregister hat seinen Betrieb aufgenommen. Dies bedeutet nun, dass Anlagenbetreiber sich selbst und die Anlage, die sie betreiben, registrieren müssen.