Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten.
Fördert der Arbeitgeber, zusätzlich zum gezahlten Lohn und Gehalt, die Fahrten zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (dies gilt für Barzuschüsse sowie für Sachleistungen, wie das sog. Jobticket oder eine Bahn-Card), müssen diese Arbeitgeberleistungen nicht mehr versteuert werden.
Arbeit auf Abruf liegt dann vor, wenn die Dauer der (Teilzeit-)Arbeitszeit auf einen bestimmten Zeitraum im Arbeitsvertrag festgelegt ist und die Lage der Arbeitszeit von der Konkretisierung des Arbeitgebers durch Abruf der Arbeitsleistung abhängt.
Der gesetzliche Mindestlohn wird alle zwei Jahre neu festgelegt. Da die letzte Festlegung zum 01.01.2017 stattfand, erfolgt nunmehr eine erneute Änderung zum 01.01.2019.